Barrierefreiheit im Onlineshop & Website wird Pflicht – sind Sie auf das BFSG vorbereitet?

Was Sie hier über das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz finden?

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Alles wichtige über das BFSG – Barrierefreiheit für Onlineshops und Websites

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Onlineshop (BFSG Onlineshop) bringt neue Anforderungen für Betreiber von Online-Shops. Ab dem 28. Juni 2025 müssen viele Shops barrierefrei sein.

Erfahren Sie, ob Ihr Shop betroffen ist, was Sie jetzt tun sollten – und finden Sie passende Dienstleister für die Umsetzung von Barrierefreiheit im Onlineshop.

Warum Sie sich jetzt mit Barrierefreiheit im Onlineshop beschäftigen sollten

Mit dem Onlineshop Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wird die E-Commerce Barrierefreiheit für viele Betreiber zur Pflicht. Wenn Ihr Shop sich an Endverbraucher richtet, sind Sie sehr wahrscheinlich betroffen.

Das bedeutet konkret:

Die Barrierefreiheit in Ihrem Onlineshop muss so gestaltet sein, dass alle Menschen sie nutzen können – unabhängig von Einschränkungen beim Sehen, Hören oder der Bedienung. Wer das ignoriert, riskiert nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern verliert auch potenzielle Kunden im Kaufprozess.

Ist Ihr Onlineshop oder Ihre Website vom BFSG betroffen?

Das BFSG Onlineshop betrifft insbesondere:

  • Onlineshops im B2C-Bereich
  • Digitale Angebote wie Apps oder Kundenkonten
  • Websites mit Verkaufs- oder Buchungsfunktion

Das BFSG Website betrifft insbesondere:

  • Unternehmenswebsites mit Informations- oder Serviceangebot
  • Websites mit Kontaktformularen oder Interaktionsmöglichkeiten
  • Digitale Angebote wie Kundenportale oder Mitgliederbereiche
  • Websites mit Terminbuchungen oder anderen Online-Services

Für Onlineshops und Websites gilt:
Auch wenn Ausnahmen für Kleinstunternehmen bestehen können, sollten Sie frühzeitig prüfen, ob Ihren Onlineshop oder Ihre Website barrierefrei gestaltet werden muss.

Ausnahmen im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Nicht jedes Unternehmen ist automatisch verpflichtet, alle Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) vollständig umzusetzen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen gelten:

  • Kleinstunternehmen
    
Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von maximal 2 Millionen Euro
  • Unverhältnismäßige Belastung

    Wenn der Aufwand für die Umsetzung der Barrierefreiheit im Verhältnis zum Nutzen zu hoch ist
  • Wesentliche Veränderung
    
Wenn die Umsetzung die grundlegende Funktion oder das Angebot der Website oder des Onlineshops stark verändern würde

Trotz möglicher Ausnahmen sollten Sie Ihre individuelle Situation genau prüfen, da die Bewertung im Einzelfall erfolgt und nicht pauschal gilt.

Barrierefreiheit im Onlineshop betrifft den gesamten Kaufprozess

Eine funktionierende Barrierefreiheit im Onlineshop betrifft nicht nur das Design, sondern die gesamte Customer Journey.

Dazu gehören:

  • Einstieg in den Shop (z. B. Cookie-Banner)
  • Navigation und Menüführung
  • Produktseiten und Inhalte
  • Formulare, Login und Registrierung
  • Checkout und Zahlungsprozesse
  • E-Mails und Kundenkonto

Für eine erfolgreiche E-Commerce Barrierefreiheit müssen alle Bereiche zugänglich sein. Schon kleine Hürden können dazu führen, dass Nutzer den Kauf abbrechen.

Was bedeutet Barrierefreiheit für Websites und Onlineshops konkret?

Eine funktionierende Barrierefreiheit in Websites & Onlineshosp sorgt dafür, dass möglichst alle Menschen Ihre Webpräsenz problemlos nutzen können.

Das bedeutet:

Inhalte müssen wahrnehmbar sein
Zum Beispiel durch Alternativtexte für Bilder oder Untertitel für Videos.

Shop oder Website muss bedienbar sein

Auch ohne Maus – etwa per Tastatur oder Screenreader.

Alles muss verständlich sein

Klare Sprache, logische Struktur und eindeutige Navigation.

Die Technik muss zuverlässig funktionieren

Auf verschiedenen Geräten und mit unterstützenden Technologien.

Diese Probleme gelten für viele Onlineshops und Websites ohne Barrierefreiheit

Viele Betreiber erfüllen die Anforderungen an Barrierefreiheit im Onlineshop und Website noch nicht – oft ohne es zu wissen.

Typische Schwachstellen:

  • Schlechte Lesbarkeit durch geringe Kontraste
  • Unklare oder missverständliche Buttons
  • Formulare ohne verständliche Fehlermeldungen
  • Keine Bedienbarkeit per Tastatur
  • Bilder und Inhalte ohne Beschreibung

Fehlende E-Commerce Barrierefreiheit führt häufig dazu, dass Nutzer abbrechen und Umsätze verloren gehen.

So setzen Sie Barrierefreiheit im Onlineshop oder Ihrer Website richtig um

Der Einstieg in die Barrierefreiheit muss nicht kompliziert sein. Wichtig ist ein strukturierter Ansatz:

  1. Status prüfen und Schwachstellen identifizieren
  2. Zentrale Bereiche wie Navigation und Checkout priorisieren
  3. Spezialisierte Dienstleister für die Barrierefreiheit Ihres Onlineshops oder Website einbeziehen
  4. Barrierefreiheit kontinuierlich verbessern

Dienstleister zur Umsetzung der Barrierefreiheit für Onlineshops und Websites finden

Die Umsetzung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes für Ihren Onlineshop oder Ihre Website erfordert Erfahrung und Fachwissen.

Wir stellen Ihnen spezialisierte Anbieter vor für:

  • Accessibility-Audits (Prüfung Onlineshop und Website)
  • UX- und Design-Optimierung
  • Rechtliche Umsetzung (Onlineshop und Website)
  • Technische Unterstützung für Shops und Websites
  • Beratung (auch anwaltlich) zur Barrierefreiheit (Onlineshop & Website)

Machen Sie Ihren Onlineshop oder Website fit für das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Bereiten Sie Ihren Onlineshop oder Ihre Website auf das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vor und sichern Sie sich Wettbewerbsvorteile durch bessere Nutzererfahrung und höhere Reichweite.

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Händlerbund BFSG Komplettlösung – Barrierefreiheit leicht gemacht

Was bietet der Händlerbund zur Umsetzung des BFSG?

Der Händlerbund hat eine aufeinander aufbauende Lösung, die aus mehreren Bestandteilen besteht. Von der kostenlosen schnellen Prüfung, über einen detaillierten günstigen Check, bis hin zu einer eigenen Softwarelösung (Integration per Plugin). Sollte technische Unterstützung erforderlich sein, kann man einen Einbauservice buchen. Alle Leistungen stehen in einem sehr guten Preis-Leistungs-Verhältnis.

Diese 2 Bestandteile bilden die Händlerbund BFSG Komplettlösung

Weitere Anbieter → Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

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FAQ zum BFSG: Barrierefreiheit für Onlineshops und Webseiten

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt europäische Vorgaben zur digitalen und allgemeinen Barrierefreiheit in Deutschland um. Ziel ist es, bestimmte Produkte und Dienstleistungen so zugänglich zu machen, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen genutzt werden können.

Für Unternehmen im E-Commerce ist vor allem die Frage relevant, ob der eigene Onlineshop oder die Webseite Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher anbietet.

Die wesentlichen Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes gelten seit dem 29. Juni 2025. Betroffene Produkte und Dienstleistungen müssen seit diesem Zeitpunkt die entsprechenden Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen.

Für bestimmte bereits bestehende Produkte und Verträge sieht das Gesetz Übergangsregelungen vor. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 27. Juni 2030 greifen.anbietet.

Ja. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz sieht für bestimmte Dienstleistungen eine Ausnahme für Kleinstunternehmen vor.

Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme.

Die Ausnahme gilt jedoch nicht pauschal für sämtliche Produkte und Pflichten. Insbesondere Produkte, die selbst in den Anwendungsbereich des BFSG fallen, können weiterhin betroffen sein.

Ob ein BFSG für den Onlineshop relevant ist, hängt insbesondere davon ab, ob sich das Angebot an Verbraucher richtet und über die Website oder eine App Verträge abgeschlossen oder konkret angebahnt werden können.

Ein typischer B2C-Onlineshop kann daher als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr unter das BFSG fallen. In diesem Fall muss nicht nur der Kaufprozess, sondern die gesamte relevante Nutzung des Angebots barrierefrei gestaltet werden.

Ob ein BFSG für den Onlineshop relevant ist, hängt insbesondere davon ab, ob sich das Angebot an Verbraucher richtet und über die Website oder eine App Verträge abgeschlossen oder konkret angebahnt werden können.

Ein typischer B2C-Onlineshop kann daher als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr unter das BFSG fallen. In diesem Fall muss nicht nur der Kaufprozess, sondern die gesamte relevante Nutzung des Angebots barrierefrei gestaltet werden.

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Ein typischer B2C-Onlineshop kann daher als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr unter das BFSG fallen. In diesem Fall muss nicht nur der Kaufprozess, sondern die gesamte relevante Nutzung des Angebots barrierefrei gestaltet werden.

Bei einem betroffenen Onlineshop nach BFSG reicht es nicht aus, lediglich die Startseite anzupassen. Die Barrierefreiheit sollte sich auf die gesamte relevante Customer Journey erstrecken.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Navigation und wichtige Inhalte
  • Produktinformationen
  • Warenkorb und Bestellprozess
  • Checkout und Zahlungsfunktionen
  • Kundenkonten
  • Identifizierung und Authentifizierung
  • Kontaktformulare und Chats
  • Bestellbestätigungen und weitere Informationen nach dem Kauf

Die Barrierefreiheit im Onlineshop betrifft damit alle wesentlichen Funktionen, die für die Nutzung und den Vertragsabschluss erforderlich sind.

Eine barrierefreie Webseite nach BFSG sollte unter anderem so gestaltet sein, dass Inhalte auch mit unterschiedlichen Hilfsmitteln genutzt werden können.

Wichtige Bereiche sind beispielsweise:

  • verständliche und klar strukturierte Texte
  • aussagekräftige Alternativtexte für relevante Bilder
  • Untertitel oder vergleichbare Lösungen bei Videos
  • vollständige Bedienbarkeit über die Tastatur
  • Kompatibilität mit Screenreadern
  • ausreichende Farb- und Textkontraste

Welche konkreten Maßnahmen erforderlich sind, hängt von der jeweiligen Webseite und ihren Funktionen ab.

Bei betroffenen B2C-Onlineshops können Anpassungen der Rechtstexte erforderlich sein. Dies betrifft insbesondere die AGB.

Für Kleinstunternehmen gelten die im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vorgesehenen Besonderheiten. Eine rein informative Webseite ohne entsprechenden Vertragsschluss ist dagegen nicht automatisch als Onlineshop einzustufen.

Betroffene Unternehmen müssen Informationen über die Barrierefreiheit ihrer Dienstleistung bereitstellen. Bei einem entsprechenden Onlineshop sollte hierfür eine eigene, gut auffindbare Möglichkeit zur Information über die Barrierefreiheit vorhanden sein.

Die Informationen sollten nicht ausschließlich versteckt in den AGB stehen. Nutzer müssen die Erklärung einfach erreichen und sich über den aktuellen Stand der Barrierefreiheit informieren können.

Die Barrierefreiheitserklärung soll unter anderem erläutern,

welche Barrierefreiheitsanforderungen gelten,

  • welche Dienstleistung angeboten wird,
  • wie die Dienstleistung barrierefrei umgesetzt wird,
  • wie die geltenden Anforderungen erfüllt werden,
  • und welche Marktüberwachungsbehörde zuständig ist.

Darüber hinaus sollten Nutzer eine Möglichkeit haben, auf bestehende Barrierefreiheitsprobleme hinzuweisen.

Für die praktische Umsetzung können insbesondere die EN 301 549 und die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) herangezogen werden.

Sie bieten wichtige technische Orientierung für die Gestaltung barrierefreier digitaler Angebote. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Einhaltung einschlägiger harmonisierter Normen und technischer Spezifikationen eine Konformitätsvermutung begründen.

Eine Webseite, die ausschließlich Informationen bereitstellt und keine Buchungen, Zahlungen oder konkreten Vertragsabschlüsse ermöglicht, fällt grundsätzlich nicht unter die Anforderungen für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Bei zusätzlichen Funktionen ist jedoch eine andere Bewertung möglich. Eine kostenlose Terminbuchung kann beispielsweise bereits dazu führen, dass es sich nicht mehr um eine reine Präsentationsseite handelt.

Von „Bezahlen mit Daten“ spricht man, wenn Verbraucher personenbezogene Daten als Gegenleistung für eine digitale Leistung bereitstellen, obwohl diese Daten für die eigentliche Leistungserbringung oder aufgrund gesetzlicher Pflichten nicht benötigt werden.

Ein solches Modell kann dazu führen, dass auch eine ansonsten informative Webseite unter das BFSG fällt.

Ja. Eine freiwillige Umsetzung der Anforderungen kann auch für Unternehmen sinnvoll sein, die nicht unmittelbar vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betroffen sind.

Barrierefreie Angebote können die Nutzerfreundlichkeit verbessern, zusätzliche Zielgruppen erreichen und Unternehmen auf zukünftige Anforderungen vorbereiten. Wer allerdings ausdrücklich mit Barrierefreiheit wirbt, sollte sicherstellen, dass die entsprechenden Eigenschaften tatsächlich umgesetzt wurden.

Verstöße gegen die Anforderungen des BFSG können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Je nach Verstoß können laut dem zugrunde liegenden Dokument Bußgelder zwischen 10.000 und 100.000 Euro verhängt werden.

Darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen auch wettbewerbsrechtliche Maßnahmen durch Mitbewerber drohen.

Unternehmen können bei der Umsetzung auf spezialisierte Dienstleister und technische Lösungen zurückgreifen. Je nach Ausgangssituation können beispielsweise eine technische Prüfung, eine rechtliche Einschätzung oder konkrete Unterstützung bei der Optimierung von Onlineshop oder Webseite sinnvoll sein.

Gerade bei komplexeren Angeboten empfiehlt es sich, zunächst zu prüfen, welche Bereiche des eigenen digitalen Angebots tatsächlich unter das BFSG fallen und welche Anpassungen erforderlich sind.

Hinweis

Wir übernehmen keine Haftung für Irrtümer und Vollständigkeit der Angaben.